Junges Hotel- und Gastgewerbe

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

Der Verein führt den Namen „Junges Hotel- und Gastgewerbe Steiermark“. Er hat seinen Sitz in Graz, Körblergasse 111-113, 8021 Graz in der Geschäftsstelle der Fachgruppe Gastronomie der Wirtschaftskammer Steiermark und erstreckt seine Tätigkeit über das gesamte Gebiet des Bundeslandes Steiermark.


§ 2 Zweck

Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Er verfolgt dabei nachstehende Ziele:

Förderung der beruflichen Zusammengehörigkeit und des Gemeinsinns.
Förderung des Kontaktes der Gastwirtesöhne und –töchter sowie junger Berufseinsteiger untereinander.
Hebung des fachlichen und beruflichen Niveaus.
Stärkung und Vertiefung der Imagepflege.
Förderung des Erfahrungsaustausches untereinander sowie gegenseitige Unterstützung bei der Lösung von Problemen.
Mitarbeit in gemeinsamen Interessenvertretungen.
Vertretung der Interessen der steirischen Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie der Interessen der Inhaber/innen und Betreiber/innen und deren Familien in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden, der Politik sowie anderen Institutionen und Organisationen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in nachstehenden Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a) Organisation und Durchführung von

Tagungen und Vorträgen
Diskussionsveranstaltungen
Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern
Studienreisen
Gesellige Veranstaltungen jeglicher Art

b) Öffentlichkeitsarbeit jeder Art
c) Herausgabe von Publikationen
d) Gemeinsame Marktbearbeitung

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden

a) durch die in der Hauptversammlung zu beschließenden Mitgliedsbeiträge
b) durch Subventionen und Spenden der unterstützenden Mitglieder sowie öffentlicher Institutionen
c) durch Erträgnisse aus Veranstaltungen jeder Art


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst im Tourismus tätig sein.

3. Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinigung sowohl ideell als auch materiell zu unterstützen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können alle jene Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste, entweder um die Vereinigung selbst oder um das steirische Gastgewerbe überhaupt erworben haben.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Landesausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Bis zur Entstehung des Vereins und der Wahl des Landesausschusses erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer.

3. Die Ernennung zum Ehernmitglied erfolgt auf Antrag der Landesleitung durch den Landesausschuss.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss der Landesleitung mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3. Der Landesausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher zweimaliger Mahnung (auch elektronisch) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Landesausschuss auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder Verstöße gegen die Vereinsziele verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Landesausschuss auf Antrag der Landesleitung beschlossen werden.

6. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen gemeinsamen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

2. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

3. Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung von der Landesleitung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat die Landesleitung den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und allfälliger sonstigen Beiträge verpflichtet.


§ 8 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 - 10), die Landesleitung (§11), der erweiterte Vorstand (12), der Landesausschuss (13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

2. Die Funktionsdauer der Organe, ausgenommen das Schiedsgericht, beträgt 3 Jahre.

3. Die Organe üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.


§ 9 Die Hauptversammlung

1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt.

2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung können verlangen:

mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder (schriftlich),
mindestens ein Rechnungsprüfer/in (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
Landesausschuss

3. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Landesausschusses.

4. Die Hauptversammlung wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich einberufen.

5. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post, mittels Telefax oder per eMail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder eMail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

6. Teilnahmeberechtigt an den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins; stimm-, antrags- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt jedoch nur die ordentlichen Mitglieder, die anderen haben nur beratende Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlüsse in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Werktage vor dem Termin bei der Landesleitung schriftlich per Post, mittels Telefax oder per eMail einzureichen.

10. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.


§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über

a) Festsetzung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge
b) Entgegennahme des Berichtes Vereinstätigkeit und der Kassengebarung, Erteilung der Entlastung
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Landesausschusses und der Rechnungsprüfer
d) Änderung der Statuten
e) Eingebrachte Anträge
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 11 Landesleitung

1. Die Landesleitung wird von der Jahreshauptversammlung für eine Funktionsdauer von 3 Jahren gewählt.

2. Sie besteht aus: Obmann/-frau, ObmannstellvertreterIn, Kassier/erin und StellvertreterIn, SchriftführerIn und StellvertreterIn.

3. Die Funktionen der Mitglieder der Landesleitung enden durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung und durch Rücktritt.

4. Die Mitglieder der Landesleitung können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Landesleitung, im Falle des Rücktritts der gesamten Landesleitung an die Hauptversammlung zu richten.


§ 12 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern und wird von der Jahreshauptversammlung für eine Funktionsdauer von drei Jahren gewählt.

2. Die Funktionen der Mitglieder des erweiterten Vorstands enden durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung und durch Rücktritt.

3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Landesleitung zu richten.


§ 13 Landesausschuss

Die Landesleitung und der erweitere Vorstand bilden zusammen den Landesausschuss. Diesem obliegen:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis. Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
c) Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten.
d) Erstellung des Rechenschaftsberichts
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
f) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern
g) Kontaktaufnahme mit Ämtern und Behörden sowie aller übriger Stellen, die für das Vereinsleben von Bedeutung sind.
h) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung
i) Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Kassengebarung und den Rechnungsabschluss.

Der Landesausschuss wird vom Obmann/-frau einberufen. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 10 Ausschussmitglieder dies verlangen. Er ist immer beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


§ 14 Obliegenheiten der Landesleitungsmitglieder bzw. deren StellvertreterInnen

1. Der Obmann/Die Obfrau führt den Titel Landesobmann/Landesobfrau, vertritt die Vereinigung nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Zur Unterzeichnung minderwichtiger Schriftstücke kann der Obmann/die Obfrau an den Schriftführer/die Schriftführerin bzw. in Geldangelegenheiten an den Kassier/die Kassiererin delegieren. Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz im Landesausschuss sowie bei der Hauptversammlung.

2. Der Obmann/Die Obfrau wird in dessen/deren Abwesenheit durch die ObmannstellvertreterIn mit allen Rechten und Pflichten vertreten. In deren Abwesenheit vertreten der/die 2. bzw. 3. StellvertreterIn.

3. Dem Kassier/Der Kassiererin obliegt die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines. Er/Sie ist verpflichtet, die erforderlichen Kassenbücher zu führen und sämtliche wichtige Belege zu sammeln.

4. Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau in der laufenden Geschäftsführung zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Sitzungsprotokolle sowie die Abwicklung sämtlichen Schriftverkehrs.

5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.


§ 15 Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Landesausschuss hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Landesausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.


§ 17 Schiedsgericht

1. Streitigkeiten jeder Art unter den Mitgliedern, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, werden endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden. Jedes Mitglied des Vereins unterwirft sich durch seinen Beitritt von vornherein der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.

2. Jeder Streitteil wählt sich zwei Vereinsmitglieder seines Vertrauens. Diese vier Mitglieder des Schiedsgerichtes bestimmen von sich aus ein fünftes Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Können sie sich über eine solche Person nicht einigen, so wird diese vom Landesobmann/von der Landesobfrau bestimmt.

3. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, der/die ansonsten nicht mitstimmt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.


§ 18 Auflösung der Vereinigung

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur im Wege einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung soll das Vereinsvermögen an die Fachgruppe Gastronomie in der Wirtschaftskammer Steiermark fallen, welche das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Statuten des Jungen Hotel- und Gastgewerbes Steiermark zu verwenden hat.